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Satzung der Alternativen Liste Oppenheim e.V. (AL Oppenheim)


§ 1 Name, Tätigkeit und Sitz

Die am 06. März 1989 gegründete Alternative Liste führt den Namen Alternative Liste Oppenheim e.V. (AL Oppenheim). Sitz der Alternativen Liste ist Oppenheim. Der Verein ist unter der Nummer 14 VR 2460 ins Vereinsregister eingetragen. Die AL wirkt bei der politischen Willensbildung mit. lhr Tätigkeitsgebiet ist die Stadt Oppenheim und die Verbandsgemeinde Rhein-Selz. Zur Verwirklichung ihrer kommunalpolitischen Ziele stellt sie Wahlvorschläge nach den Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes Rheinland-Pfalz auf.


§ 2 Grundsätse und Ziele

Ziel der AL Oppenheim ist es, menschengerechtes, friedensorientiertes und naturverträgliches Handeln zu fördern, demokratische Rechte zu sichern und zu entwickeln, sowie die sozialen Verhältnisse zu verbessern.


§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied der AL Oppenheim kann jede natürliche Person werden, die mit dem Zweck der AL übereinstimmt. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit.


§ 4 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann auf Antrag eines anderen Mitgliedes durch eine Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der diesen Punkt auf die Tagesordnung der folgenden Mitgliederversammlung setzt. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.


§ 5 Organe der Alternativen Liste Oppenheim e.V.

Organe der AL sind die Mitgliederversammlung (MV) und der Vorstand.


§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordnungsgemäß geladenen und erschienen Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung findet mindestens zweimal jährlich satt. Die Einberufung durch den Vorstand erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mit schriftlicher Einladung. Zwischen Einladung und Mitgliederversammlung müssen mindestens sieben Tage liegen. Über jede MV ist ein Protokoll zu führen, das von dem/r Versammlungsleiter/in und der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss von mindestens 20 o/o der Mitglieder beim Vorstand beantragt werden. Auf Antrag eines Mitgliedes muss eine Abstimmung geheim durchgeführt werden. Die MV beschließt mit einfacher Mehrheit.


§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die MV wählt mit einfacher Mehrheit den Vorstand und die Kassenprüfer. Die MV beschließt die politischen Zielsetzungen der AL und die Vorgehensweise bei deren Durchsetzung. Die Aufstellung der Bewerberlinnen und die Festlegung der Reihenfolge für die Wahlvorschläge zur Kommunalwahl erfolgt durch einfache Mehrheit in geheimer Abstimmung.


§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • 1. Vorsitzende/r

  • 2 Vorsitzende/r

  • Beisitzer/innen

  • Schriftführer/in

  • Kassierer/in

 

Die Anzahl der Beisitzer wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Vertretungsberechtigt ist der/die 1. Vorsitzende. ln dessen Abwesenheit der/die 2. Vorsitzende. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, muss binnen vier Wochen eine MV zur Neuwahl statt finden. Die Vorstands-sitzungen sind vereinsöffentlich.


§ 9 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand verantwortet die ordnungsgemäße Geschäfts- und Kassenführung und ist an die Beschlüsse der MV gebunden. Er lädt zu den MVs ein.


§ 10 Finanzen

Die Mitglieder zahlen Beiträge, die in ihrer Höhe von der MV festgesetzt werden. über die Verwendung der Gelder entscheidet der Vorstand im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die MV wählt jährlich aus den Reihen der Mitglieder zwei Kassenprüfer/innen. Die AL haftet gemäß §31 BGB nur mit ihrem Vereinsvermögen. lst ein Mitglied mehr als zwei Jahre im Zahlungsrückstand ruht die Mitgliedschaft. Das betreffende Mitglied wird darüber schriftlich in Kenntnis gesetzt, die Mitgliederversammlung mündlich.


§ 11 Satzungsänderungen

Die Satzung kann mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der MV geändert werden. Die Absicht der Satzungsänderung muss in einer schriftlichen Einladung als Tagesordnungspunkt angegeben werden. Die Einladungsfrist muss mindestens 14 Tage betragen.


§ 12 Auflösung

Die Auflösung der AL ist von der MV beschlossen, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder für die Auflösung stimmen. Die Auflösungsabsicht muss in einer schriftlichen Einladung als Tagesordnungspunkt angegeben sein. Die Einladungsfrist muss mindestens 14 Tage betragen. Das zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen wird für einen gemeinnützigen Zweck gem. MV-Beschluss der letzten Mitgliederversammlung verwendet.


 

Oppenheim, 08.03.2019

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